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   BGH, 26.09.1961 - VI ZR 30/61   

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https://dejure.org/1961,2094
BGH, 26.09.1961 - VI ZR 30/61 (https://dejure.org/1961,2094)
BGH, Entscheidung vom 26.09.1961 - VI ZR 30/61 (https://dejure.org/1961,2094)
BGH, Entscheidung vom 26. September 1961 - VI ZR 30/61 (https://dejure.org/1961,2094)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 2156
  • MDR 1961, 1008
  • DB 1961, 1393
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

    Auszug aus BGH, 26.09.1961 - VI ZR 30/61
    mit den Beklagten K ® | ® und gearbeitet habe (BAG 5, 1 )<> Im übrigen treffe die Beklagten aber auch kein Verschulden an dem Unfall des Klägers« Die Beklagte habe die Verlade arbeiter ordnungsgemäß ausgewählt und sie auch überwacht« U d ® und ü f l B hätten den Torfballen nicht unvermittöl ''abgefeuert !, ihn vielmehr wie alle anderen Ballen den Arbeitern H a ® und H e - a u f den Wagen gereicht.

    Das Berufungsgericht hat zwar ein Verschulden dieser Beklagten darin gesehen, daß sie bei ihrer Arbeit keine Rücksicht auf den Kläger genommen und nicht bedacht, haben, daß dieser mit c.em Rücken zu ihnen stand und deshalb einen abir renden Ballen nicht abwehren und sich .auch nicht davon in Sicherheit bringen konnte" Es hat sie aber.gleichwohl von der Haftung freigestellt, weil es meint, daß hier die Voraussetzungen gegeben seien, unter denen der Große-Senat des Bundesarbeitsgericht&in seinem Beschluß vom 25. September 1957 - BAG 5, 1 - die Haftung des Arbeitnehmers eingeschränkt hat« Nach diesem Beschluß haftet ein Arbeitnehmer, der fahrlässig den Arbeitsunfall eines anderen Arbeitnehmers desselben Betriebes verursacht hat, dem Verletzten nicht, wenn und soweii ihm eine Belastung mit solchen Schadensersatzansprüchen desjscil'b nicht zugemutet werden kann, weil seine Schuld im Hinblick auf die besondere Gefahr de r ihm übertragenen Arbeit nicht schwer ist (vgl- auch RGHZ 27? 625 - Nach Ansicht des Berufungsgerichts muß dieser Grundsatz auch dann gelten, wenn der Geschädigte wie der Kläger nur nach § 537 Nr- 10 RVO vorübergehend in dem Betrieb tätig geworden ist- Da er eben so wie ein in einem echten Arbeitsverhältnis stehender Arbeitnehmer Unfallschutz genieße, müsse der schädigende Arbeitnehmer auch ihm gegenüber Haftungsfreiheit genießen- II- Diese Meinung kann nicht gebilligt werden- Aller dings können auch hier die Schwierigkeiten auftreten, die sich aus dem Nebeneinander von bürgerlichem Recht, Arbeits recht und Sozialversicherungsrecht ergeben- Wird dem Kläger ein Ersatzanspruch gegen die Beklagten jund gewahrt, so hätten sie, wenn ihre Arbeit, wie das Berufungen" rieht anhimmt, mit besonderen Gefahren verbunden v/ar, einen Frei Stellungsanspruch gegen die Beklagte obwohl diese nach § 898 RVO dem Kläger gegenüber von der Haftung freigestellt ist.

  • BSG, 28.05.1957 - 2 RU 150/55
    Auszug aus BGH, 26.09.1961 - VI ZR 30/61
    Diese Ausführungen stehen im Einklag mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHZ 24, 247 und Urteil vom 16. Dezember 1958 - V I SR 251/57 - NJvV 1959, 433 Hr. 5> und des Bundessozialgerichts (Urteil 2 RU 150/55 vom 28. Mai 1957, NJW 1958, 158 Nr. 24).
  • BGH, 19.03.1957 - VI ZR 277/55

    Arbeitsunfall

    Auszug aus BGH, 26.09.1961 - VI ZR 30/61
    Diese Ausführungen stehen im Einklag mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHZ 24, 247 und Urteil vom 16. Dezember 1958 - V I SR 251/57 - NJvV 1959, 433 Hr. 5> und des Bundessozialgerichts (Urteil 2 RU 150/55 vom 28. Mai 1957, NJW 1958, 158 Nr. 24).
  • BGH, 13.06.1961 - VI ZR 212/60
    Auszug aus BGH, 26.09.1961 - VI ZR 30/61
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 13 Juni 1961 - VI 2H 212/60 - VersS 1961, 733 MDR 1961, 764 NJW 1961, 1622 Nr. 3 (1), schon ausgesprochen, daß dieser Gedankengang des Bundesarbeitsgeriehts nicht auf die Fälle übertragen werden kann, in denen Strafgefangene zur Arbeitsleistung in einen Betrieb abkommandiert sind und dabei durch das Verschulden eines Betriebsangehörigen verletzt werden (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29« Juni 1956 - V 0 321/58 - VBS 18, 74 Nr. 32).
  • BAG, 10.11.1961 - GS 1/60

    Haftung des Arbeitgebers für nicht arbeitsadäquate Sachschäden

    (Vgl. dazu Großer Senat BAG 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO [mit zahlreichen Angaben]; BAG 7, 290 ff, = AP Nr. 8 zu § 6 VI BGB Haftung des Arbeitnehmers; AP Nr. 14 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG v. 29. September 1961 1 AZR 505/59 - Betrieb 1961, 1949; BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53]; 27, 62; BGH NJW 1961, 2156; AP Nr. 25 zu §§ 898, 899 RVO).
  • BGH, 27.02.1964 - II ZR 179/62

    Haftung des Schiffsführers gegenüber Dritten bei Beschränkung der Haftung im

    Demgegenüber hat die Rechtsprechung aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers den Grundsatz entwickelt, dass der Arbeitnehmer bei gefahrengeneigter Arbeit solche Schäden nicht voll zu ersetzen habe, die er durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat, und dass er bei Schädigung eines Dritten von seinem Arbeitgeber ganz oder teilweise die Freistellung von seiner Haftung verlangen könne (BAG 5, 1 = NJW 1958, 235 = VRS 14, 228; BGHZ 16, 111, 116; 22, 109, 122 = VRS 8, 180, 185; 11, 401, 407; BGH in NJW 1961, 2156 = VRS 21, 325; vgl. auch BAG in NJW 1962, 412, 413).
  • BGH, 22.10.1963 - VI ZR 213/62

    Einschränkung der Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers aus Arbeitsunfällen

    Wesentlich ist in jedem Falle nur, daß der von dem Arbeitsunfall Betroffene bei seiner Tätigkeit in der Art eines eigenen Arbeitnehmers des Betriebes in diesen eingegliedert gewesen ist (BGHZ 8, 331; 21, 207; 24, 247; Urteile des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1958 - VI ZR 251/57 - NJW 1959, 433 = LM Nr. 4 zu § 537 RVO = VersR 1959, 109; vom 12. Mai 1959 - VI ZR 117/58 - NJW 1959, 1491 = LM Nr. 17 zu § 899 RVO = VersR 1959, 602; vom 3. Mai 1960 - VI ZR 79/59 - VersR 1960, 799; vom 26. September 1961 - VI ZR 30/61 - VersR 1961, 1002; vom 28. November 1961 - VI ZR 130/61 - VersR 1962, 165 u.a.).
  • BGH, 01.02.1963 - VI ZR 271/61

    Haftung eines Selbständigen bei gefahrgeneigter Arbeit

    Der erkennende Senat hat das Fehlen betrieblicher Verbundenheit schon als entscheidend dafür angesehen, daß im Betrieb beschäftigte Strafgefangene sowie nur vorübergehend dort arbeitnehmerähnlich tätige nicht den Beschränkungen zu unterwerfen sind, die nach BAG 5, 1; BGHZ 27, 62 der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter Arbeitskameraden entgegenstehen (BGH Urt. vom 13. Juni 1961 - VI ZR 212/60 = NJW 61, 1622 Nr. 3 = VersR 61, 733; Urt. vom 26. September 1961 - VI ZR 30/61 = NJW 61, 2156 = VersR 61, 1002).
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